Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
A droht Z am 9. Februar 2026, ihn umzubringen, und schlägt ihm unmittelbar darauf gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter mit einem Teleskopschlagstock auf den Kopf; Z erleidet eine Jochbeinfraktur. Die Kammer nimmt Tateinheit an und entnimmt den Rahmen § 224 I StGB; ein minder schwerer Fall ist verneint. Die Zumessung führt fünf Erwägungen an, von denen vier nicht tragen.
Welche Umstände gesperrt sind, entscheidet nicht der Schuldspruch, sondern der Tatbestand, aus dem der angewandte Rahmen stammt.
Der Vorsatz darf angeführt werden, weil er den Unrechtsgehalt der Tat kennzeichnet und in keiner Nummer des § 224 I StGB steht.
Zugunsten des A wirkt, dass er die Grenze zum versuchten Totschlag nicht überschritten hat.
Die Todesdrohung darf nicht angeführt werden, weil sie in derselben Tat abgeurteilt ist und § 46 III StGB deshalb auch sie erfasst.
Auch wenn die Kammer einen minder schweren Fall angenommen hätte, blieben die Merkmale des § 224 I StGB gesperrt.
§ 46 III StGB und § 50 StGB erfassen verschiedene Gegenstände; keiner von beiden kann den anderen vertreten.
Von den fünf Erwägungen bleibt eine, und der Absatz muss sie tragen, ohne die anderen zu streifen.
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