Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A überredet B am 19. März 2026, mit ihm den Z abzupassen, sucht den Ort aus und holt B ab. Am 21. März 2026 gegen 22:30 Uhr schlagen beide vor einem Imbiss auf Z ein; Z erleidet eine Platzwunde und ist vier Tage arbeitsunfähig. Während der Schläge ruft A ein auf die Herkunft des Z zielendes Schimpfwort. A ist dreimal wegen Körperverletzung vorbestraft, B nicht. Verurteilt wird aus § 224 I Nr. 4 StGB.
Die erste Merkmalsgruppe ist seit dem 1. Oktober 2023 um zwei Beweggründe erweitert, die ältere Darstellungen nicht kennen.
Der Ausruf während der Schläge belegt den fremdenfeindlichen Beweggrund; mehr braucht die Feststellung nicht.
Die zweite Gruppe bewertet nicht die Haltung des Menschen, sondern die der Tat; der Relativsatz ist der Schlüssel.
Dass A den B gewonnen und geführt hat, darf gegen A gewertet werden, obwohl das Zusammenwirken selbst gesperrt ist.
Aus den drei einschlägigen Vorstrafen des A folgt eine rechtsfeindliche Gesinnung, die unter die zweite Gruppe fällt.
Für B fällt der Absatz deshalb anders aus als für A, und zwar in derselben Merkmalsgruppe.
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