Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
§ 3 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der G lässt Freischankflächen nur in der Fußgängerzone zu und schließt die Betriebe außerhalb aus. Der Gastwirt T betreibt einen solchen Betrieb. Er beantragt beim Verwaltungsgerichtshof festzustellen, dass G verpflichtet ist, die Satzung um seinen Standort zu ergänzen; hilfsweise, § 3 Abs. 2 für unwirksam zu erklären.
Der Hauptantrag ist unzulässig, und der Grund steht schon im ersten Halbsatz des § 47 I VwGO.
Weil T der Sache nach dasselbe will, ist sein Hauptantrag in einen Normenkontrollantrag umzudeuten.
Der Hilfsantrag kann zulässig sein, obwohl es der Hauptantrag nicht ist — und er führt T ans Ziel, wenn ihm die Beseitigung des Ausschlusses genügt.
Will T wirklich den Erlass einer Regelung erzwingen, führt der Weg zum Verwaltungsgericht — und im Eilrechtsschutz nicht über § 47 VI VwGO.
Entscheidet der Senat über einen Antrag nach § 47 VI VwGO, folgt die Begründungspflicht des Beschlusses aus § 122 II 2 VwGO.
Gegen den Beschluss nach § 47 VI VwGO gibt es kein Rechtsmittel; wer ihn angreifen will, muss dasselbe Gericht noch einmal befassen.
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