Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gegen den Bebauungsplan „Am Anger“ der G stellt der Nachbar N fristgerecht Normenkontrollantrag; im Rubrum bezeichnet er als Antragsgegner den Gemeinderat. Der Plan setzt eine Verkehrsfläche fest, die an eine Staatsstraße anschließt. Die Bauherrin B, der G auf der Nachbarfläche eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt hat, will beteiligt werden. Der Berichterstatter erwägt, B notwendig beizuladen.
Dass N den Antrag im Rubrum gegen den Gemeinderat gerichtet hat statt gegen die Gemeinde, macht ihn nicht unzulässig.
Ob der Freistaat Gelegenheit zur Äußerung bekommt, steht im Ermessen des Gerichts — das Gesetz verlangt es nicht.
Äußert sich der Freistaat auf die Gelegenheit nach § 47 II 3 VwGO, wird er dadurch Beteiligter des Verfahrens.
B ist notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über den Plan auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Ausgenommen ist von der Verweisung des § 47 II 4 VwGO nicht nur Absatz 2, sondern noch ein zweiter Absatz des § 65 VwGO.
B kann gleichwohl beigeladen werden, darf dann aber keinen Antrag stellen, der von dem des N abweicht.
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