Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Rechenfall · OLG Frankfurt, 24.03.26
E und W setzen sich gegenseitig zu Vollerben und K1 und K2 zu Schlusserben ein; das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel. E stirbt, sein Nachlass beträgt 400.000 €, das Eigenvermögen von W 200.000 €. K1 lässt sich anwaltlich 50.000 € Pflichtteil auszahlen; neun Jahre später stirbt W.
Nach dem Tod von W erhält K1 137.500 €, K2 als Alleinerbe 412.500 € (§ 2311 I 1 BGB).
Isoliert betrachtet verschiebt die Strafklausel damit 112.500 € von K1 zu K2 – die Differenz zu je 300.000 €.
Ein Auskunftsverlangen nach § 2314 I 1 BGB ist bereits ein Fordern im Sinne der Klausel.
Ein Vermächtnis für K2, fällig erst beim Tod von W, senkt den Pflichtteil von K1 auf 112.500 €.
W kann die wechselbezügliche Strafklausel nach dem Tod von E noch aufheben (§ 2271 II 1 BGB).
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