Vorlage an den Gerichtshof und Aussetzung des Verfahrens (Art. 267 AEUV)

Öffentliches Recht VIII · Querschnitte und besondere Materien · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Landratsamt L untersagt der Betreiberin U mit Bescheid vom Montag, dem 14. September 2026, nach Art. 7 II Nr. 3 LStVG die Beregnung einer öffentlich zugänglichen Parkanlage mit aufbereitetem Grauwasser der Güteklasse A. U beruft sich auf eine seit dem 1. Januar 2026 geltende Verordnung der Union. Die Kammer hält deren Auslegung für offen; gegen ihr Urteil wäre der Zulassungsantrag statthaft. Sie will das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen.

Verordnung (EU) über die Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser
                     (Übungsvorschrift)

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- „Wiederverwendung“ die Nutzung aufbereiteten Wassers zur Bewässerung
   landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Artikel 5 Anforderungen

(1) Aufbereitetes Wasser der Güteklasse A darf zur Wiederverwendung
    eingesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Flächen mit erhöhtem Publikumsverkehr
    weitergehende Anforderungen vorsehen.
  1. Aussage 1 von 7 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss beginnt mit dem Ausspruch der Aussetzung und der Vorlage; er hat zwei Ziffern und keinen Antrag im Tenor.

  2. Aussage 2 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die Aussetzung stützt sich auf § 173 S. 1 VwGO mit § 148 ZPO, weil die VwGO für diesen Fall nichts vorsieht.

  3. Aussage 3 von 7 · Richtig oder falsch?

    Gefragt wird nach der Auslegung des Unionsrechts, nicht nach der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

  4. Aussage 4 von 7 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss schließt mit der Kostenentscheidung, der Festsetzung des Streitwerts und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

  5. Aussage 5 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die Entscheidungserheblichkeit ist der Kern der Begründung, und sie muss zeigen, dass beide Antworten zu verschiedenen Ergebnissen führen.

  6. Aussage 6 von 7 · Richtig oder falsch?

    Weil der Gerichtshof die Akte nicht kennt, beginnt der Beschluss mit einem Tatbestand nach § 117 II Nr. 4 VwGO.

  7. Aussage 7 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die Gründe folgen einer festen Gliederung aus fünf Abschnitten, und der Schwerpunkt liegt im vierten.

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