Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die Eheleute F und M leben in Hamburg, sind unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt. F hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 €, M von 0 €; sie streben die steuerlich günstigste Veranlagung an.
F und M können mangels gemeinsamer Veranlagungsoption nur einzeln nach § 26a EStG veranlagt werden.
Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sind hier erfüllt.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet.
Beim Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG wird das gemeinsame zu versteuernd Einkommen verdoppelt und die Steuer danach halbiert.
Die Zusammenveranlagung führt im vorliegenden Fall zu einem steuerlichen Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung.
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