Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
C und D bewohnen weiterhin dasselbe Haus, führen aber seit über einem Jahr getrennte Haushalte: getrennte Kassen, getrennte Wirtschaftsführung, kein gemeinsames Familienleben. Für das abgelaufene Jahr beantragen beide die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnt den Antrag ab.
Die Zusammenveranlagung setzt neben einer bestehenden Ehe voraus, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.
Solange die Eheleute noch in derselben Wohnung leben, ist ein dauerndes Getrenntleben rechtlich ausgeschlossen.
Getrennte Kassen, getrennte Wirtschaftsführung und fehlendes gemeinsames Familienleben sprechen für die Aufhebung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft.
C und D leben im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG dauernd getrennt.
Weil die Ehe formal weiterbesteht, muss das Finanzamt die Zusammenveranlagung dennoch gewähren.
Die Ablehnung des Finanzamts ist rechtmäßig.
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