Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
V1 und V2 reichen für die Gemeinde G am Montag, dem 16. Februar 2026, ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf des ehemaligen Schulhauses ein; die Monatsfrist läuft bis Montag, den 16. März 2026. Der erste Bürgermeister B hat für Dienstag, den 3. März 2026, den Notartermin vereinbart; unmittelbar danach soll abgebrochen werden. Der Gemeinderat hat den Verkauf im Grundsatz gebilligt, eine vertragliche Bindung besteht nicht.
Art. 18a IX GO trägt hier nicht, weil die Zulässigkeit noch nicht festgestellt ist.
An die Stelle des Art. 18a IX GO tritt vor der Zulassung ein ungeschriebener Sicherungsanspruch.
Weil der Gemeinderat den Verkauf gebilligt hat, ist gegen diesen Beschluss ein Antrag nach § 80 V VwGO zu stellen.
Der Anordnungsgrund liegt im Termin und in der Unumkehrbarkeit, nicht im Interesse an der Abstimmung.
Der auf Unterlassen gerichtete Antrag ist unzulässig, weil er die Hauptsache der Sache nach vorwegnimmt.
Glaubhaft zu machen sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, und die Vorschriften dazu stehen nicht in der VwGO allein.
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