Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
H vermietet dem Kammerorchester O ihr Cembalo für zwei Jahre; der Vertrag verbietet jede Weitergabe an Dritte. O überlässt es gleichwohl der Musikschule M. H verlangt das Instrument von M heraus — und zwar an sich selbst.
Die Musikschule M hat gegenüber der Eigentümerin H kein Recht zum Besitz an dem Cembalo.
Die Eigentümerin H kann von der Musikschule M die Herausgabe des Cembalos an sich selbst verlangen.
H kommt an das Instrument, indem sie den Mietvertrag mit O wegen vertragswidrigen Gebrauchs außerordentlich kündigt.
Hätte H das Cembalo während der Mietzeit nach § 931 BGB an einen Händler übereignet, könnte O dem Erwerber den Mietvertrag entgegenhalten.
O könnte dem Erwerber den Mietvertrag auch dann entgegenhalten, wenn H das Cembalo erst zurückgeholt und dann nach § 929 S. 1 BGB übergeben hätte.
Solange das Orchester O berechtigt besitzt, laufen die §§ 987 ff. BGB gegen es nicht an.
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