Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Tischler E hat für die Werkstatt von Z gearbeitet; beim Ausscheiden sind 4.000 € Werklohn offen. Nachts holt E Zs Furnierpresse aus dessen Halle. Er vermietet sie an Möbelbauer J, der ihn für den Eigentümer hält und zu pfleglicher Behandlung verpflichtet ist. Im Juni übersieht J eine verstopfte Absaugung; Schaden 5.200 €.
Der offene Werklohn von 4.000 € gibt dem Tischler E kein Recht zum Besitz an der Presse.
E ist Deliktsbesitzer, weil er sich den Besitz an der Presse durch verbotene Eigenmacht verschafft hat.
E müsste dem Eigentümer Z auch für einen zufälligen Untergang der Furnierpresse einstehen.
Der Möbelbauer J hat gegenüber Z ein von E abgeleitetes Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB).
J haftet Z für die 5.200 €, soweit er dem Vermieter E aus dem Mietvertrag verantwortlich ist.
Erfährt J im Juli von Zs Eigentum, bleibt er wegen § 991 I BGB von der Nutzungsherausgabe frei.
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