BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A bestellt am 24. Februar 2026 im Onlineshop des Möbelwerks W einen Esstisch für 1.480 €; die Widerrufsbelehrung liegt der Bestellbestätigung ordnungsgemäß bei. Geliefert wird am Montag, dem 2. März 2026. A findet den Tisch zu groß und schreibt am 18. März 2026: „Ich widerrufe.“
Die Widerrufsfrist begann mit dem Vertragsschluss am 24. Februar 2026 (§§ 355 II 2, 312g I BGB).
Der Liefertag selbst zählt bei der Berechnung der Widerrufsfrist nicht mit (§§ 187 I, 356 II Nr. 1 BGB).
Die vierzehntägige Widerrufsfrist endete mit Ablauf des 16. März 2026 (§§ 188 I, 355 II 1 BGB).
Wäre die Belehrung unterblieben, hätte die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen begonnen (§ 356 III 1 BGB).
Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 IV 1 BGB).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im BGB AT weiterlesen.
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