Anfechtungsfrist und Rückwirkung der Zustellung (§ 45 WEG, § 167 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

In der Eigentümerversammlung vom Freitag, dem 13. März 2026, beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ahornweg 7 eine Sonderumlage von 90.000,00 EUR. Der Eigentümer K reicht am 9. April 2026 Anfechtungsklage beim Amtsgericht ein. Die Vorschussanforderung geht seinem Anwalt am 20. April 2026 zu; er überweist am 30. April 2026. Zugestellt wird am Mittwoch, dem 20. Mai 2026.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Erhoben ist die Klage nicht mit ihrem Eingang am 9. April, sondern mit der Zustellung am 20. Mai 2026.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats zu erheben; über die Frist hilft § 167 Abs. 1 ZPO hinweg.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Von den 41 Tagen zwischen Eingang und Zustellung sind K nur zehn zuzurechnen; die Zustellung ist damit „demnächst“ erfolgt.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil zwischen Eingang und Zustellung 41 Tage liegen und die Grenze bei vierzehn Tagen verläuft, ist die Zustellung nicht mehr „demnächst“ erfolgt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte der Anwalt erst am Montag, dem 18. Mai 2026, überwiesen, wäre die Rückwirkung entfallen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre die Monatsfrist versäumt, müsste die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen werden.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

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