Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Amtsgericht verurteilt A wegen dreier Diebstähle vom 4. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 zu Einzelfreiheitsstrafen von vier, drei und zwei Monaten. Der Registerauszug weist vier verwertbare einschlägige Geldstrafen aus, zuletzt 90 Tagessätze vom 2. Oktober 2025; diese ist nicht bezahlt. Zur Strafart enthalten die Gründe einen Satz: „Eine Geldstrafe kam nach dem Vorleben nicht mehr in Betracht.“
§ 47 I StGB verlangt drei Merkmale, und gleich zwei davon sind als Alternative gefasst; die besonderen Umstände müssen nicht in Tat und Persönlichkeit zugleich liegen.
Für die Einwirkung auf den Täter genügt nicht, dass Vorstrafen vorhanden sind; das Urteil braucht zu jeder von ihnen fünf Angaben.
Der Satz „Eine Geldstrafe kam nach dem Vorleben nicht mehr in Betracht“ genügt, weil er den gesetzlichen Maßstab benennt.
Weil die Pflicht für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert besteht, ist eine gemeinsame Begründung für alle drei ausgeschlossen.
Fehlt die Darlegung, hilft dem Urteil nicht, dass die Voraussetzungen des § 47 I StGB in der Sache vorlagen.
Tragfähig gefasst nennt der Abschnitt die vier Verurteilungen mit ihren Daten und sagt, dass er für alle drei Einzelstrafen gilt.
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