Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Oberlandesgericht Bamberg, 8 U 61/27. Gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Februar 2027 über 30.000,00 EUR hat die Beklagte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt; eine Begründung ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht eingegangen, und verlängert war sie nicht. Der Senat will die Sache ohne mündliche Verhandlung erledigen und erwägt einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, weil sie ohne Begründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dass die Entscheidung durch Beschluss ergehen kann und dagegen die Rechtsbeschwerde stattfindet, steht in § 522 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 ZPO.
Weil § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde ausdrücklich eröffnet, ist sie ohne weiteres zulässig.
Nimmt die Beklagte die Berufung zurück, bevor eine Begründungsschrift bei Gericht eingeht, sinkt die Gerichtsgebühr bei einem Wert von 30.000,00 EUR von 1.904,00 EUR auf 476,00 EUR.
Dieselbe Ermäßigung tritt ein, wenn der Senat die Berufung verwirft oder wenn er sie nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweist.
Wollte der Senat nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, müsste er die Parteien vorher hinweisen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
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