Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 6 C 744/26. Das Endurteil vom 3. November 2026 verurteilt Severin Gschwendtner zur Zahlung von 9.400,00 EUR; zugestellt wird es seiner Anwältin am Freitag, 6. November 2026. Am Montag, 7. Dezember 2026, fällt das Anwaltspostfach der Kanzlei aus. Um 21.40 Uhr sendet die Anwältin die Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Kempten (Allgäu).
Einreichen musste die Anwältin beim Landgericht Kempten (Allgäu); beim Amtsgericht wäre die Berufung auch dann nicht rechtzeitig eingelegt, wenn sie dort am 7. Dezember 2026 eingegangen wäre.
Was die Berufungsschrift enthalten muss, steht in § 519 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO:
Die Ersatzeinreichung per Telefax bleibt zulässig, weil die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war — glaubhaft machen muss die Anwältin das aber.
Hätte die Anwältin die Berufung stattdessen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) erklärt, wäre sie über § 519 Abs. 4 ZPO mit § 129a ZPO wirksam eingelegt.
Die Berufungsfrist endete nicht am Sonntag, 6. Dezember 2026, sondern erst mit Ablauf des Montags, 7. Dezember 2026; das Telefax um 21.40 Uhr war rechtzeitig.
Die Berufungsschrift war schon deshalb unwirksam, weil ihr entgegen § 519 Abs. 3 ZPO keine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beilag.
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