Strafrecht VII · Materielles Strafrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Am 2. April 2026 gegen 22:30 Uhr überfallen A und B eine Tankstelle. A hält dem Kassierer Z ein Klappmesser mit zehn Zentimeter langer Klinge vors Gesicht; Z sieht es und legt 1.900 Euro hin. B richtet eine originalgetreue Softairpistole aus Kunststoff auf zwei Kunden; in der Hosentasche trägt er einen Schraubendreher, an den er nicht denkt. Über die Pistole hatten beide gesprochen, über das Messer nicht.
Gegen A trägt § 250 II Nr. 1 StGB, und die Vorschrift verlangt drei Feststellungen, die alle drei im Sachverhalt stehen.
Weil B die Softairpistole auf zwei Kunden gerichtet hat, trägt auch gegen ihn § 250 II Nr. 1 StGB — verwendet hat er sie zweifellos.
Für die Softairpistole des B trägt Buchstabe b, obwohl der Gegenstand aus Kunststoff besteht und objektiv ungefährlich ist.
Der Schraubendreher trägt gegen B jedenfalls § 250 I Nr. 1 Buchst. a StGB, weil er ihn objektiv bei sich führte.
A haftet für die Softairpistole des B, B aber nicht für das Messer des A — beides folgt aus zwei Wörtern im Wortlaut und einer Vorschrift des Allgemeinen Teils.
Im Tenor heißt die Tat für beide Angeklagten „schwerer Raub“, obwohl verschiedene Nummern tragen.
§ 250 I Nr. 1 Buchst. c StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil kein Werkzeug in Betracht kommt.
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