Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 9. Mai 2026 gegen 3:10 Uhr brechen A und B die Kellertür einer Gaststätte auf und nehmen aus dem Tresen 1.700 Euro. Auf dem Hof stellt sie der Anwohner Z und greift nach dem Beutel, den A über der Schulter trägt. A schlägt ihm mit einer Eisenstange auf den Kopf und hält den Beutel fest; Z stirbt zwei Tage später. B, der die Stange nie gesehen hat, läuft weg. A sagt, er habe „nur wegkommen“ wollen.
§ 252 StGB kommt nur in einem schmalen Zeitfenster in Betracht, und der Sachverhalt liegt darin.
Die Beutesicherungsabsicht ist der Punkt, an dem die Norm in der Praxis scheitert, und sie verlangt den strengsten Vorsatzgrad.
Für die Todesfolge genügt es nach § 18 StGB, dass A sie fahrlässig verursacht hat; der Schlag mit der Eisenstange trägt das ohne Weiteres.
B haftet nicht aus § 252 StGB — und das folgt nicht daraus, dass er weggelaufen ist, sondern aus einem Zurechnungsverbot.
Bleibt die Einlassung des A unwiderlegt, verliert der Vorwurf nicht nur eine Vorschrift, sondern den halben Strafrahmen.
Wäre die Vortat eine räuberische Erpressung gewesen, änderte sich nichts, weil § 255 StGB den Täter gleich einem Räuber bestraft.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VII weiterlesen.
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