Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Anton erhält am 14.03.2023 einen geänderten Grundlagenbescheid über seine Beteiligungseinkünfte. Sein Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid wäre regulär noch bis zum 31.12.2024 änderbar gewesen. Das Finanzamt bemerkt die Sache erst im April 2026 und will den Einkommensteuerbescheid jetzt anpassen.
Die Anpassung des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid richtet sich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Weil § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine zwingende Änderungspflicht enthält, spielt die Festsetzungsfrist für die Anpassung keine Rolle.
Durch die Bekanntgabe des geänderten Grundlagenbescheids am 14.03.2023 ist die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bis zum 14.03.2025 gehemmt.
Maßgeblich ist hier das Ende der Ablaufhemmung am 14.03.2025 und nicht der reguläre Fristablauf zum 31.12.2024.
Solange das Finanzamt die Anpassung noch nicht vorgenommen hat, bleibt die Frist über den 14.03.2025 hinaus offen.
Das Finanzamt kann den Einkommensteuerbescheid im April 2026 nicht mehr anpassen.
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