Verspätete Anpassung nach Ablauf der Ablaufhemmung (§ 171 X AO)

Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Anton erhält am 14.03.2023 einen geänderten Grundlagenbescheid über seine Beteiligungseinkünfte. Sein Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid wäre regulär noch bis zum 31.12.2024 änderbar gewesen. Das Finanzamt bemerkt die Sache erst im April 2026 und will den Einkommensteuerbescheid jetzt anpassen.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Anpassung des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid richtet sich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine zwingende Änderungspflicht enthält, spielt die Festsetzungsfrist für die Anpassung keine Rolle.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Durch die Bekanntgabe des geänderten Grundlagenbescheids am 14.03.2023 ist die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bis zum 14.03.2025 gehemmt.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Maßgeblich ist hier das Ende der Ablaufhemmung am 14.03.2025 und nicht der reguläre Fristablauf zum 31.12.2024.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Solange das Finanzamt die Anpassung noch nicht vorgenommen hat, bleibt die Frist über den 14.03.2025 hinaus offen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Finanzamt kann den Einkommensteuerbescheid im April 2026 nicht mehr anpassen.

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