Bereicherungsrecht / GoA · Ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
R überlässt ihrem früheren Mitarbeiter C für ein Projekt ein Messgerät im Wert von 2.800 €. Nach Projektende hält C es für ein Auslaufmodell aus eigenem Bestand und schenkt es seiner Nachbarin A, die keinen Anlass zu Zweifeln hat. R verlangt das Gerät zurück.
Aus § 816 I 1 BGB schuldet C nichts, weil er durch die Verfügung nichts erlangt hat.
§ 816 I 2 BGB trifft A, weil sie auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Verpflichtung aus § 816 I 2 BGB träfe auch denjenigen, dem A das Gerät weiterverschenkte.
Hätte A das Gerät für 2.300 € verkauft und 900 € für eine sonst unterbliebene Reise ausgegeben, schuldete sie 1.400 €.
Hätte C auf ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen verfügt, stünde R daneben ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB gegen ihn zu.
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