Bereicherungsrecht / GoA · Ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
E bringt ihr Cello zur Reparatur in die Werkstatt des Geigenbauers G. G gerät in Zahlungsnot und verkauft es für 11.000 € an die Musikerin S, die ihn für den Eigentümer hält und bar zahlt. Der Marktwert beträgt 11.000 €.
Vor § 816 I 1 BGB steht die Frage, ob S nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB Eigentum erworben hat.
§ 935 I BGB steht dem Erwerb entgegen, weil E das Cello nicht verkaufen wollte.
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist eine Verfügung, und G war Nichtberechtigter (§ 185 I BGB).
Erlangt im Sinne des § 816 I 1 BGB ist der Kaufpreis und nicht das Cello.
E kann neben dem Anspruch gegen G von S nach § 985 BGB Herausgabe des Cellos verlangen.
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