Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Stützmauer am Rand eines öffentlichen Wegs weist Risse auf; die Gemeinde G hält einen Einsturz für möglich, kann ihn aber nicht belegen. Sie ordnet gegenüber der Eigentümerin E dreierlei an: die Duldung eines Standsicherheitsgutachtens, die Sperrung des Wegs bis zum Vorliegen des Ergebnisses und den sofortigen Abbruch der Mauer. Grundlage soll durchweg Art. 7 II Nr. 3 LStVG sein.
Der Gefahrenverdacht ist keine schwächere Anscheinsgefahr, sondern ihr Gegenbegriff: Hier ist der Amtswalter gerade nicht überzeugt.
Weil eine Gefahr bislang nur möglich ist und nicht feststeht, darf G bis zur Klärung gegenüber E überhaupt nichts anordnen.
Der Aktenvermerk zur Verdachtslage sagt ausdrücklich, was die Behörde nicht weiß — und er benennt das Ende der Maßnahme.
Der sofortige Abbruch ist zulässig, weil er die vermutete Gefahr endgültig ausräumt und damit das sicherste Mittel ist.
Die Sperrung des Wegs kann als vorläufige Sicherung zulässig sein — und sie endet nicht erst dann, wenn G sie aufhebt.
Ergibt das Gutachten, dass die Mauer standsicher ist, trägt E die Kosten, weil die Untersuchung durch den Zustand ihrer Sache veranlasst wurde.
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