Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht die Angeklagte A wegen einer Beleidigung vom 21. April 2022, § 185 StGB in der Grundform — weder öffentlich noch mittels einer Tätlichkeit. Am 3. Juni 2022 wurde sie als Beschuldigte vernommen; danach ruhte die Akte. Anklage: 12. Januar 2026. In der Hauptverhandlung am 6. Juli 2026 zeigt sich, dass A nicht im Haus war; erst dann fällt der Zeitablauf auf. V beantragt Freispruch.
§ 260 III StPO gibt Form und Zwang zugleich vor: kein Beschluss, sondern ein Urteil — und kein Wahlrecht.
§ 185 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht; die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre, § 78 III Nr. 4 StGB.
Die dreijährige Frist war abgelaufen, bevor die Anklage erhoben wurde; auch der Eröffnungsbeschluss ging ins Leere.
Dass der Freispruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidungsreif ist, ändert nichts: Es wird eingestellt.
Der Tenor kommt mit zwei Ziffern aus, und die Kostenfolge ist dieselbe wie beim Freispruch.
Die Gründe des Einstellungsurteils folgen § 267 StPO und geben deshalb die Feststellungen zur Tat wieder.
Weil der Zeitablauf erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme auffällt, kann sich das Gericht zurückziehen und nach § 206a I StPO durch Beschluss einstellen.
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