Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Passau, 4 O 1330/26. Rechtshängig sind 35.000,00 EUR. Im Vergleich vom 5. November 2026 beenden die Parteien zusätzlich einen nicht anhängigen Rahmenvertrag; Ziffer 5 setzt dessen Mehrwert auf 13.000,00 EUR. Die Wertgebühren: nach Anlage 2 GKG 313,50 EUR aus 13.000,00 EUR; nach Anlage 2 RVG 1.099,00 EUR aus 35.000,00 EUR, 707,00 EUR aus 13.000,00 EUR und 1.357,00 EUR aus 48.000,00 EUR.
Dass der Vergleich mehr erledigt als anhängig war, ist über eine einzige Vorschrift des Gerichtskostengesetzes zu lösen.
Für den nicht gerichtlich anhängigen Teil fällt eine zusätzliche Gerichtsgebühr an, und sie beträgt 78,38 EUR.
Weil über den Gegenstand ein Verfahren anhängig ist, senkt Nummer 1003 VV RVG die Einigungsgebühr insgesamt auf 1,0.
Obwohl die beiden Teile zusammen 2.159,50 EUR ergeben, sind gleichwohl nur 2.035,50 EUR abzurechnen.
Hätten die Parteien statt der Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen, senkte Nummer 1003 VV RVG auch diese Gebühr auf 1,0.
Läge die Sache im Berufungsverfahren, wäre der anhängige Teil nicht mit 1,0, sondern mit 1,3 anzusetzen.
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