Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Deggendorf, 4 O 158/28. Die Brunnthaler Dachdecker GmbH verlangt von Leonhardt Stiglmaier 33.500,00 EUR; Antrag und Lebenssachverhalt decken sich mit einer Klage zwischen denselben Parteien, die die Kammer am 19. Oktober 2027, Az.: 4 O 977/26, abgewiesen hat. Die Verhandlung dort wurde am 28. September 2027 geschlossen; rechtskräftig ist das Urteil seit dem 25. November 2027. Der Berichterstatter entwirft die Gründe.
Die erste Ziffer des Tenors lautet „Die Klage wird als unzulässig abgewiesen“, und der erste Satz der Gründe lautet „Die Klage ist unzulässig“.
Der Abschnitt hat acht Sätze; den siebten, der die formelle Rechtskraft belegt, lassen Bearbeitungen am häufigsten weg.
Für den vierten Satz genügt die Feststellung, es gehe in beiden Verfahren um dieselbe Forderung zwischen denselben Parteien.
Für die Bezeichnung des Vorurteils genügen Gericht und Datum; das Aktenzeichen ergibt sich ohnehin aus der beigezogenen Akte.
Greift nur die Bindung und nicht die Sperre, beginnt derselbe Abschnitt mit dem Wort „zulässig“.
Den Abschluss des Abschnitts bildet der Satz zur Kostenentscheidung, weil er die Prozessabweisung wirtschaftlich abrundet.
Der Entwurf belegt die Unanfechtbarkeit mit „§ 705 Abs. 1 ZPO“, die Sperre mit „§ 322 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ und den Streitgegenstand mit „§ 325 ZPO“. Keine der drei Angaben trägt.
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