Strafrecht V · Urteil und Plädoyer · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht die Angeklagte A. Ziffer 1: ein Diebstahl aus einem Verkaufsraum am 14. Februar 2026. Ziffer 2: eine Trunkenheit im Verkehr am selben Abend; die Fahrerlaubnis war ihr an diesem Tag nach § 111a I 1 StPO vorläufig entzogen worden. Die Blutprobe erweist sich als unverwertbar, ein anderer Nachweis fehlt. Angemessen sind 90 Tagessätze zu je 30 Euro. Das Urteil ergeht am 7. Juli 2026.
Der Teilfreispruch bekommt eine eigene Ziffer und steht hinter dem Rechtsfolgenausspruch; die Kostenziffer steht immer zuletzt.
Weil der Nachweis der Fahruntüchtigkeit fehlt, lautet Ziffer III: „Im Übrigen wird die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.“
„Im Übrigen“ trägt in Ziffer III, weil nur ein Vorwurf offenbleibt und der Tenor keine zweite Teilentscheidung enthält.
Die Entschädigungsgrundentscheidung muss die Art der Strafverfolgungsmaßnahme und den Zeitraum bezeichnen, für den entschädigt wird.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben — aber durch gesonderten Beschluss neben dem Urteil, nicht im Tenor.
Ziffer V lautet richtig: „Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden ist.“
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