Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A. Die Anklage hat zwei Ziffern: Ziffer 1 die Wegnahme einer Geldkassette aus einem Baumarkt am 5. Februar 2026, Ziffer 2 einen Betrug zum Nachteil der Zeugin Z am 17. März 2026. Ziffer 1 räumt A ein; zu Ziffer 2 bleibt nur, dass das Empfängerkonto einem Dritten gehört. R diktiert drei Sätze: Schuldspruch wegen Diebstahls, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro, Kosten.
Der diktierte Tenor lässt Ziffer 2 offen; damit ist über diesen Vorwurf nicht entschieden, und er bleibt rechtshängig.
Ob es eines Teilfreispruchs bedarf, richtet sich nach der prozessualen Tat des § 264 StPO — gehören beide Vorwürfe zu einem Lebenssachverhalt, genügt eine Entscheidung.
Die Gegenprobe wird gegen die zugelassene Anklage gerechnet, nicht gegen die eigenen Gründe.
Der vollständige Tenor bekommt vier Ziffern, und der Teilfreispruch steht hinter dem Rechtsfolgenausspruch.
In die Liste der angewandten Vorschriften gehört auch § 263 I StGB, weil über den Betrugsvorwurf entschieden worden ist.
Hätte die Staatsanwaltschaft zu Ziffer 2 die Einstellung nach § 154 II StPO beantragt und das Gericht sie ausgesprochen, wäre der zuerst diktierte Tenor richtig gewesen.
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