Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Landshut, 2 O 318/27. Der Testamentsvollstrecker Ambros Kienberger verlangt von Leonhard Wimmer 28.000,00 EUR aus einem Nachlassdarlehen. Der Alleinerbe Quirin Hasenöhrl tritt auf Seiten des Klägers bei und erhebt eine Einwendung gegen die Stundungsabrede, die Kienberger ausdrücklich nicht erheben will. Die Kammer spricht 17.500,00 EUR zu und weist die Klage im Übrigen ab.
Hasenöhrl ist streitgenössischer Nebenintervenient; das Kriterium dafür ist allein die Rechtskrafterstreckung.
Seine Einwendung ist wirksam erhoben, obwohl der Testamentsvollstrecker sie ausdrücklich nicht erheben will.
Weil § 69 ZPO ihn als Streitgenossen behandelt, steht Hasenöhrl im Rubrum als Kläger zu 2.
Die Klägerseite unterliegt zu drei Achteln, der Beklagte zu fünf Achteln — und diese Quote gilt für beide Seiten.
Die Kosten der Nebenintervention richten sich hier nicht nach § 101 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 100 ZPO.
Wäre Hasenöhrl Rechtsnachfolger nach § 265 ZPO und als Nebenintervenient beigetreten, gälte für ihn dasselbe.
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