Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Amberg, 4 O 715/26. Notburga Eisenreich verlangt von der Autohaus Steinkirchner GmbH 41.000,00 EUR für einen Motorschaden. Die Beklagte hat der Motorenwerkstatt Grasmann e. K. den Streit verkündet; diese ist am Dienstag, dem 9. Juni 2026, auf ihrer Seite beigetreten. Im Termin benennt sie einen Prüfstandsleiter als Zeugen; auf dessen Vernehmung hatte die Beklagte zuvor ausdrücklich verzichtet.
Der Beweisantritt der Nebenintervenientin ist unwirksam, weil die Beklagte zuvor ausdrücklich auf diesen Zeugen verzichtet hat.
Hätte die Beklagte zu dem Zeugen geschwiegen, wäre der Beweisantritt aus demselben Grund unwirksam.
Die Sperre wird mit § 67 Halbsatz 2 ZPO zitiert, die Verweisung auf die Güteverhandlung mit § 67 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Nebenintervenientin muss den Prozessstoff mitsamt allen Präklusionen übernehmen; abgelaufene Fristen laufen für sie nicht neu.
Das persönliche Erscheinen der Nebenintervenientin kann angeordnet werden, und zur Güteverhandlung ist sie zu laden.
Bleibt die Nebenintervenientin dem Gütetermin fern, kann gegen sie Ordnungsgeld festgesetzt werden.
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