Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K verlangt von B 9.800,00 EUR Werklohn; die Verjährung liefe am Freitag, dem 31. Dezember 2027, ab. Am Mittwoch, dem 15. Dezember 2027, geht ihr Mahnantrag beim Amtsgericht Coburg ein; die Angabe des Streitgerichts fehlt. Das Gericht beanstandet das am Montag, dem 20. Dezember 2027, K ergänzt am Donnerstag, dem 30. Dezember 2027. Zugestellt wird am Donnerstag, dem 20. Januar 2028.
Die Verjährung ist nicht gehemmt: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB knüpft an die Zustellung des Mahnbescheids an, und die lag im Jahr 2028.
Zuzurechnen sind der K die 36 Tage zwischen Eingang des Antrags und Zustellung des Mahnbescheids; die Zustellung erfolgte deshalb nicht mehr demnächst.
Verzögerungen bis zu vierzehn Tagen gelten als geringfügig; die zehn Tage der K bleiben darunter.
Weil das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird, konnte eine noch nicht gezahlte Gebühr den Erlass des Mahnbescheids nicht aufhalten.
Hätte das Mahngericht den Antrag zurückgewiesen, hülfe § 691 Abs. 2 ZPO — und zwar unter denselben Voraussetzungen wie § 167 ZPO.
Die Hemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein — rückwirkend auf den 15. Dezember 2027 und damit rechtzeitig.
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