Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
B hat gegen den Mahnbescheid über 11.200,00 EUR nicht widersprochen; der Vollstreckungsbescheid wird ihm am Montag, dem 15. Juni 2026, zugestellt, Einspruch legt er am Montag, dem 29. Juni 2026, ein. Die Akten gehen erst am Mittwoch, dem 30. September 2026, beim Streitgericht ein. B erhebt die Einrede der Verjährung, die ohne Rückwirkung eingetreten wäre.
Die Rückwirkung der Rechtshängigkeit setzt auch hier voraus, dass die Sache alsbald nach dem Einspruch abgegeben worden ist.
Der Vollstreckungsbescheid ist Vollstreckungstitel und vorläufig vollstreckbar, ohne dass es dafür eines Ausspruchs bedürfte.
Die Fundstellen „§ 700 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ und „§ 700 Abs. 2 Satz 1 ZPO“ sind richtig gegliedert.
Abgegeben wird an das Gericht, das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnet worden ist — nicht an eines, das erst der Vollstreckungsbescheid nennt.
Eine Einspruchsbegründung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach § 340 Abs. 3 ZPO schuldet B nicht; begründet wird zuerst der Anspruch.
Bleibt die Anspruchsbegründung aus, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin — obwohl § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Termin sonst vom Antrag des Antragsgegners abhängig macht.
§ 700 Abs. 6 ZPO trägt den Ausspruch, mit dem der Vollstreckungsbescheid nach streitiger Verhandlung aufrechterhalten wird.
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