Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
H zahlt R für seine Dreizimmerwohnung 640 € im Monat; die ortsübliche Vergleichsmiete liegt heute weit darüber. H bittet um die Erlaubnis, zwei der drei Zimmer für zusammen 600 € unterzuvermieten; er wohnt weiter dort und sagt offen, seine Lage sei nicht angespannt — er wolle sich ein Zubrot verdienen. R lehnt ab. H vermietet trotzdem unter; nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung kündigt R fristlos.
Ohne Rs Erlaubnis darf H die Zimmer nicht überlassen; das gilt für jede Miete (§ 540 I 1 BGB).
Weil H nur zwei von drei Zimmern weggibt und selbst wohnen bleibt, hat er einen Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 I 1 BGB).
Das Interesse, mit der Untervermietung Gewinn zu erzielen, ist ein berechtigtes im Sinne des § 553 I 1 BGB.
Selbst ein bestehender Anspruch aus § 553 I 1 BGB ersetzte die Erlaubnis des Vermieters nicht.
Die unbefugte Überlassung trägt nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung (§ 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2, III 1 BGB).
R kann von H die Herausgabe des Untermietzinses verlangen, solange das Hauptmietverhältnis noch läuft.
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