Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
R vermietet K ab dem 1. April 2026 eine Halle als Fahrradwerkstatt, fest bis zum 31. März 2031. Unterschrieben wird nichts: R mailt K den vollständigen Vertragstext als PDF, K antwortet am selben Tag „Passt so, wir machen das — K.“ Im Juli 2026 kündigt R ordentlich zum 31. Oktober 2026 und beruft sich darauf, mangels Schriftform gelte der Vertrag für unbestimmte Zeit.
Ohne Formmangel endet das Mietverhältnis erst am 31. März 2031; ordentlich kündbar ist es nicht (§ 542 II BGB).
Für einen Mietvertrag über eine Werkstatthalle verlangt § 550 S. 1 BGB die Schriftform des § 126 BGB.
Der Austausch der beiden E-Mails zwischen R und K wahrt die Textform des § 126b BGB.
Auch bei gewahrter Textform ist zusätzlich zu prüfen, ob die Einheit der Urkunde gewahrt ist.
Das Übergangsrecht des Art. 229 § 70 EGBGB lässt für Gewerbemietverhältnisse weiterhin die alte Fassung gelten.
Bei der Schriftform bliebe es, wenn R und K statt der Halle eine Wohnung vermietet hätten.
Ein Formmangel machte den Vertrag nicht nichtig, sondern nur unbefristet (§ 550 S. 1 BGB).
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