BGB AT · Allgemeiner Teil · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Weinhändler H schickt der Rechtsanwältin G unbestellt sechs Flaschen mit der Karte: „Probierpaket 89 €. Hören wir zwei Wochen nichts, gilt der Kauf als geschlossen.“ G stellt die Kiste ungeöffnet in den Keller. Ihr Onkel O überweist ihr 8.000 € als Geschenk und setzt drei Wochen Frist zur Erklärung über die Annahme; G schweigt, weil sie ablehnen will.
§ 241a I BGB nimmt G auch jeden gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz.
In dem Einlagern der Kiste im Keller liegt eine konkludente Annahme (§ 151 S. 1 BGB).
Auch bei O gilt der Grundsatz: Ohne Erklärung Gs ist kein Schenkungsvertrag zustande gekommen (§ 516 I BGB).
G kann die durch ihr Schweigen fingierte Annahme anfechten (§ 119 I Fall 1 BGB).
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