BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B schuldet P 800 € aus einer gemeinsamen Haushaltskasse. P umschließt Bs Hand samt Kugelschreiber und zieht sie über die Unterschriftszeile eines Anerkenntnisses über 2.500 €. Tags darauf legt P zwei Blätter vor; B unterschreibt beide unbesehen und hält sie für Durchschriften. Das zweite ist ein Anerkenntnis über 8.000 €, und P nimmt Bs Unterschrift als verbindlich.
Beim ersten Blatt fehlt B schon der Handlungswille; eine Willenserklärung liegt damit gar nicht erst vor.
P bekommt für das erste Blatt wenigstens den Vertrauensschaden ersetzt (§ 122 I BGB).
Beim zweiten Blatt handelte B willentlich; gefehlt hat ihm aber das Erklärungsbewusstsein, nicht der Handlungswille.
Bs Unterschrift auf dem zweiten Blatt ist trotzdem als Willenserklärung zu werten — obwohl er nicht wusste, dass er erklärt.
Lösen kann B sich nur durch Anfechtung analog § 119 I BGB und haftet dann nach § 122 I BGB.
Fehlte B nur der Geschäftswille, wäre seine Erklärung ebenso unwirksam wie beim ersten Blatt.
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