Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters (§ 25 GVG)

Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht hat A durch den Strafrichter wegen Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; angeklagt worden war die Tat beim Strafrichter, der auch eröffnet hat. A hat Sprungrevision eingelegt und allein die Beweiswürdigung angegriffen. In einer zweiten Sache hat derselbe Strafrichter wegen Betruges zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die sachliche Zuständigkeit ist Verfahrensvoraussetzung, die örtliche nicht — und beide Vorschriften stehen unmittelbar nebeneinander.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Strafrichter durfte über den Raub nicht entscheiden, und das liegt an der Deliktsart, nicht an der Höhe der Strafe.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Im Betrugsfall liegt derselbe Fehler, weil § 25 Nr. 2 GVG nur eine Straferwartung bis zu zwei Jahren zulässt.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Im Raubfall ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen — die Verfahrensvoraussetzung fehlt ja.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte umgekehrt die große Strafkammer die Sache an sich gezogen, wäre das hinzunehmen — bis zu einer Grenze.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bei einer besonderen Strafkammer wäre die Unzuständigkeit nach dem Beginn der Vernehmung zur Sache nicht mehr zu beachten.

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