Strafrecht VI · Rechtsmittel · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A und B am 20. Mai 2026 wegen Betruges verurteilt; die Tat war am 8. Juni 2016 beendet. Gegen B erging am 3. Februar 2021 ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. A wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erstmals am 14. Juli 2021 bekanntgegeben. Angeklagt wurde am 15. Januar 2024, eröffnet am 6. Mai 2024. Beide erheben die Sachrüge.
Gegen A war die Tat schon verjährt, bevor ihm überhaupt eröffnet wurde, dass gegen ihn ermittelt wird.
Die Erhebung der öffentlichen Klage vom 15. Januar 2024 hat die Verjährung gegen A jedenfalls wieder in Gang gesetzt.
Für B rechnet man weiter — und dort entscheidet nicht die Kette der Unterbrechungen, sondern eine feste Grenze.
Das Urteil vom 20. Mai 2026 ist damit gerade noch rechtzeitig ergangen — achtzehn Tage vor dem Ende.
Weil der 7. Juni 2026 ein Sonntag ist, endete die Frist erst am folgenden Montag; ein Urteil vom 8. Juni 2026 wäre noch rechtzeitig gewesen.
Eingestellt wird für A nur durch Urteil; § 206a I StPO gilt in der Revisionsinstanz nicht.
Der Beschluss trennt ausgeschrieben die beiden Angeklagten in vier Ziffern, und über die Kosten wird zweimal entschieden.
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