Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Der Bauunternehmer Cornelius Wielandt aus Deggendorf kauft am 3. August 2026 bei der Nutzfahrzeuge Vilshofen GmbH einen gebrauchten Kipper für 41.600,00 EUR, übergeben am selben Tag bei 118.400 km. Ab November verliert der Motor Kühlmittel, zwei Nachbesserungen scheitern, die Beseitigung kostet 3.140,00 EUR. Am 11. Januar 2027 tritt Wielandt zurück, Stand 149.700 km, Gesamtlaufleistung geschätzt 420.000 km.
Nach zwei vergeblichen Nachbesserungen braucht Wielandt keine weitere Frist zu setzen; das Gesetz vermutet, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Die Erheblichkeitsschwelle sperrt den Rücktritt nicht: 3.140,00 EUR sind 7,55 Prozent des Kaufpreises.
Für die gefahrenen Kilometer schuldet Wielandt Wertersatz, und Maßstab ist der vereinbarte Kaufpreis.
Der Wertersatz für die gefahrenen Kilometer beträgt 4.317,24 EUR; zurückzuzahlen bleiben danach 37.282,76 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe.
In den Nenner der Rechnung gehört die geschätzte Gesamtlaufleistung von 420.000 km, weil das Fahrzeug insgesamt so lange hält.
Wielandt darf nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils in Wahrheit niedriger war als der rechnerische Anteil am Kaufpreis.
Von den vier Fundstellen § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 348 Abs. 1 BGB gibt es zwei.
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