Rücktritt nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs und anwendbare Fassung (§ 218 BGB)

Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Zimmerei Vilsbachtal GmbH kauft am 25. Februar 2025 bei der Maschinen Eggenfelden e. K. eine gebrauchte Abbundanlage für 58.000,00 EUR; abgeliefert am Freitag, 28. Februar 2025. Ab Herbst 2026 arbeitet die Anlage unrund. Die Verkäuferin erklärt, eine Nachbesserung sei ausgeschlossen und eine gleichartige Anlage gebe es nicht. Der Rücktritt geht ihr am 3. März 2027 zu; sie beruft sich auf Verjährung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der Rücktritt erst 2027 erklärt wurde, ist er an dem seit dem 31. Juli 2026 geltenden Kaufrecht zu messen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die zwei Jahre laufen ab der Ablieferung am 28. Februar 2025, nicht ab dem Vertragsschluss.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, lief die Frist erst mit Ablauf des Montags, 1. März 2027 ab.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Rücktritt vom 3. März 2027 ist unwirksam, und zwar von Amts wegen: Das Gericht hat die abgelaufene Frist auch ohne Einrede zu beachten.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil eine Nacherfüllung von vornherein unmöglich war, gab es keinen Nacherfüllungsanspruch, der hätte verjähren können; § 218 BGB läuft leer.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

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