Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Zimmerei Vilsbachtal GmbH kauft am 25. Februar 2025 bei der Maschinen Eggenfelden e. K. eine gebrauchte Abbundanlage für 58.000,00 EUR; abgeliefert am Freitag, 28. Februar 2025. Ab Herbst 2026 arbeitet die Anlage unrund. Die Verkäuferin erklärt, eine Nachbesserung sei ausgeschlossen und eine gleichartige Anlage gebe es nicht. Der Rücktritt geht ihr am 3. März 2027 zu; sie beruft sich auf Verjährung.
Weil der Rücktritt erst 2027 erklärt wurde, ist er an dem seit dem 31. Juli 2026 geltenden Kaufrecht zu messen.
Die zwei Jahre laufen ab der Ablieferung am 28. Februar 2025, nicht ab dem Vertragsschluss.
Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, lief die Frist erst mit Ablauf des Montags, 1. März 2027 ab.
Der Rücktritt vom 3. März 2027 ist unwirksam, und zwar von Amts wegen: Das Gericht hat die abgelaufene Frist auch ohne Einrede zu beachten.
Weil eine Nacherfüllung von vornherein unmöglich war, gab es keinen Nacherfüllungsanspruch, der hätte verjähren können; § 218 BGB läuft leer.
Von den vier Fundstellen § 218 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 218 Abs. 3 BGB, § 438 Abs. 4 Satz 3 BGB und § 438 Abs. 6 BGB gibt es zwei.
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