Öffentliches Recht V · Sicherheitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
R wird am Samstag, dem 2. Mai 2026, um 22.40 Uhr nach Art. 17 I Nr. 2 PAG in Gewahrsam genommen und in einer Zelle der Dienststelle untergebracht. Eine richterliche Entscheidung wird nicht herbeigeführt; im Vermerk steht dazu nichts. Entlassen wird R am Montag, dem 4. Mai 2026, um 9.20 Uhr. Er will feststellen lassen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war.
Für den Gewahrsam steht der Richtervorbehalt nicht in Art. 97 PAG, sondern in einer eigenen Vorschrift, die aus einem Satz besteht.
Auf die richterliche Entscheidung durfte hier nach Art. 97 III PAG verzichtet werden, weil R ohnehin nach kurzer Zeit entlassen werden sollte.
Auch ohne richterliche Entscheidung hätte R spätestens mit Ablauf des Sonntags, des 3. Mai 2026, entlassen werden müssen.
Der Feststellungsantrag des R ist innerhalb eines Monats zu stellen; die Frist endete mit Ablauf des Freitags, des 5. Juni 2026.
Klagt R stattdessen beim Verwaltungsgericht, ist der Rechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil die Ingewahrsamnahme eine präventive Maßnahme war.
Der Vermerk hält fest, was das Gesetz verlangt: Grund, Belehrung, Benachrichtigung, Unterbringung, Zeitpunkte — und die Erwägung zur richterlichen Entscheidung.
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