Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen Körperverletzung; G ist als Nebenkläger zugelassen und wird durch N vertreten. Nach der Verlesung des Registerauszugs fragt R nach weiteren Beweisanträgen; niemand meldet sich. R erteilt das Wort zuerst St, dann V, dann N. Danach erwidert St, und R erteilt A das letzte Wort.
Vor den Schlussvorträgen steht ein eigener, protokollierungspflichtiger Vorgang: der Schluss der Beweisaufnahme.
R hat richtig verfahren: Nach der Staatsanwaltschaft spricht die Verteidigung, und der Nebenkläger schließt die Reihe.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautet auf eine bestimmte Rechtsfolge und ist vollständig zu fassen — bis hin zu den Auslagen des Nebenklägers.
Erwidert St nach den Schlussvorträgen, darf V darauf noch einmal antworten, bevor A das letzte Wort erhält.
Hat V für A gesprochen, genügt die an V gerichtete Frage, ob von der Verteidigung noch etwas vorzutragen ist.
So sieht der Eintrag aus, wenn die Reihenfolge stimmt: jede Wortmeldung einzeln, und das letzte Wort in zwei Sätzen.
Bleibt das letzte Wort aus, ist das eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit ein absoluter Revisionsgrund.
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