Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Gegen A wird vor der großen Strafkammer wegen Untreue verhandelt. Am zweiten Tag unterbricht die Vorsitzende R die Vernehmung der Zeugin Z: „Sie sitzen hier nicht zum ersten Mal; dass Sie auch heute nicht bei der Wahrheit bleiben, wundert hier niemanden.“ V lehnt R sofort ab und nimmt zur Glaubhaftmachung auf das Zeugnis der Abgelehnten selbst Bezug.
Ob R sich befangen fühlt, entscheidet nichts; maßgeblich ist allein, ob ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigt.
Weil V sich auf das Zeugnis gerade der abgelehnten Richterin beruft, fehlt ein Mittel der Glaubhaftmachung.
Vor jeder Sachentscheidung hat R sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, § 26 III StPO.
Über das Gesuch entscheidet die Kammer ohne R, und die beiden Schöffen wirken an dieser Entscheidung nicht mit.
Der Beschluss trägt die Gründe, aus denen sich die Besorgnis ergibt — und nicht die Feststellung, dass R befangen sei.
Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu, § 28 II 1 StPO.
Weil das Gesuch begründet ist, muss die Hauptverhandlung ausgesetzt und in neuer Besetzung von neuem begonnen werden.
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