Kautelarrecht · Vertragsgestaltung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Bei einer Hofübergabe verspricht der Übernehmer umfassende „Wart und Pflege“. Als der Pflegefall eintritt, streiten die Parteien über den genauen Inhalt der Pflichten und ob diese überhaupt im Grundbuch eingetragen werden können.
Eine vertragliche Pflegeverpflichtung kann grundsätzlich durch eine Reallast nach § 1105 Abs. 1 BGB dinglich im Grundbuch abgesichert werden.
Der Übernehmer hat Recht: Positive Pflegeleistungen sind als Inhalt einer dinglichen Reallast grundsätzlich unzulässig, da dort nur Duldungen und Unterlassungen abgesichert werden können.
Mehrere dingliche Absicherungen wie Wohnrecht, Verpflegung und Pflege können gemäß § 49 GBO gebündelt unter einer laufenden Nummer als „Leibgeding“ eingetragen werden.
Um Streit zu vermeiden, reicht im notariellen Vertrag die pauschale Formulierung „Wart und Pflege in gesunden und kranken Tagen“, da der Gesetzgeber den genauen Umfang exakt vordefiniert.
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