Pflege als Inhalt einer Reallast und das Leibgeding (§ 1105 BGB, § 49 GBO)

Kautelarrecht · Vertragsgestaltung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Bei einer Hofübergabe verspricht der Übernehmer umfassende „Wart und Pflege“. Als der Pflegefall eintritt, streiten die Parteien über den genauen Inhalt der Pflichten und ob diese überhaupt im Grundbuch eingetragen werden können.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Eine vertragliche Pflegeverpflichtung kann grundsätzlich durch eine Reallast nach § 1105 Abs. 1 BGB dinglich im Grundbuch abgesichert werden.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Der Übernehmer hat Recht: Positive Pflegeleistungen sind als Inhalt einer dinglichen Reallast grundsätzlich unzulässig, da dort nur Duldungen und Unterlassungen abgesichert werden können.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Mehrere dingliche Absicherungen wie Wohnrecht, Verpflegung und Pflege können gemäß § 49 GBO gebündelt unter einer laufenden Nummer als „Leibgeding“ eingetragen werden.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Um Streit zu vermeiden, reicht im notariellen Vertrag die pauschale Formulierung „Wart und Pflege in gesunden und kranken Tagen“, da der Gesetzgeber den genauen Umfang exakt vordefiniert.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Kautelarrecht · Vertragsgestaltung weiterlesen.

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