Pfändung des Erbteils an der Erbengemeinschaft (§ 859 ZPO)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Ruth Zinnbauer hat einen vollstreckbaren Titel über 26.000 € gegen Sören Halbach wegen einer privaten Eigenschuld. Halbach ist Miterbe in einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft, die unter anderem ein Wertpapierdepot hält. Zinnbauer möchte nun ihre Forderung gegen ihn durchsetzen.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Da der Titel gegen Halbach vorliegt, darf Zinnbauer direkt das zum Nachlass gehörende Wertpapierdepot pfänden.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die übrigen Miterben können sich gegen die Pfändung des Depots mit der Drittwiderspruchsklage wehren.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Zinnbauer kann stattdessen den Erbteil von Halbach an der Erbengemeinschaft pfänden lassen.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Durch die Pfändung des Erbteils erhält Zinnbauer ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Nach der Pfändung des Erbteils kann Zinnbauer die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

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