Anfechtung der Fristversäumnis (§ 1956 BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Examensklassiker · Rechenfall

E stirbt im Juli 2026; alleiniger gesetzlicher Erbe ist Neffe M, der den Nachlass für wertlos hält und die Frist verstreichen lässt. Am Dienstag, dem 8. September 2026, erhält M die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft des E über 74.000 €. Davon wusste er nichts.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    M kann die bloße Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, obwohl er nie etwas erklärt hat (§ 1956 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist bloßer Motivirrtum und trägt die Anfechtung nicht (§ 119 II BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    M wusste schon deshalb von der Überschuldung des Nachlasses, weil er ihn für wertlos hielt (§ 119 II BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Anfechtungsfrist des § 1954 I BGB endet mit Ablauf des Dienstags, 20. Oktober 2026.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die wirksame Anfechtung der eingetretenen Annahme wirkt zugleich als Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 I BGB).

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