Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Rechenfall
E stirbt im Juli 2026; alleiniger gesetzlicher Erbe ist Neffe M, der den Nachlass für wertlos hält und die Frist verstreichen lässt. Am Dienstag, dem 8. September 2026, erhält M die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft des E über 74.000 €. Davon wusste er nichts.
M kann die bloße Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, obwohl er nie etwas erklärt hat (§ 1956 BGB).
Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist bloßer Motivirrtum und trägt die Anfechtung nicht (§ 119 II BGB).
M wusste schon deshalb von der Überschuldung des Nachlasses, weil er ihn für wertlos hielt (§ 119 II BGB).
Die Anfechtungsfrist des § 1954 I BGB endet mit Ablauf des Dienstags, 20. Oktober 2026.
Die wirksame Anfechtung der eingetretenen Annahme wirkt zugleich als Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 I BGB).
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