Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Die Staatsanwaltschaft klagt Rachid Benali wegen Betruges beim Amtsgericht Reddenberg an. Weder der Wohnsitz des Angeklagten noch der Tatort oder der Wohnsitz des Opfers liegen jedoch in Reddenberg, sondern alle in Hattenau. Der Richter bemerkt das fehlende örtliche Band vor dem Eröffnungsbeschluss.
Das Amtsgericht prüft seine örtliche Zuständigkeit im Stadium des Zwischenverfahrens von Amts wegen.
Bei örtlicher Unzuständigkeit muss das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO ablehnen.
Das Amtsgericht Reddenberg kann das Verfahren direkt an das zuständige Amtsgericht Hattenau verweisen.
Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt keine Sperrwirkung nach § 211 StPO ein.
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