Örtliche Unzuständigkeit im Zwischenverfahren (§§ 204, 211 StPO)

Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft klagt Rachid Benali wegen Betruges beim Amtsgericht Reddenberg an. Weder der Wohnsitz des Angeklagten noch der Tatort oder der Wohnsitz des Opfers liegen jedoch in Reddenberg, sondern alle in Hattenau. Der Richter bemerkt das fehlende örtliche Band vor dem Eröffnungsbeschluss.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Das Amtsgericht prüft seine örtliche Zuständigkeit im Stadium des Zwischenverfahrens von Amts wegen.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Bei örtlicher Unzuständigkeit muss das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO ablehnen.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Das Amtsgericht Reddenberg kann das Verfahren direkt an das zuständige Amtsgericht Hattenau verweisen.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt keine Sperrwirkung nach § 211 StPO ein.

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