Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Popularklage des K gegen § 3 der örtlichen Bauvorschrift der Stadt S ist zulässig; dargelegt hat K allein eine Einschränkung des Art. 103 I BV. Der Verfassungsgerichtshof hält die Farbvorgabe für nicht von Art. 81 I Nr. 1 BayBO gedeckt, weil sie der Erhaltung des Ortsbildes nicht dient. S meint, darauf komme es nicht an, weil K die Ermächtigung nicht gerügt habe.
S hat recht: Geprüft wird nur das Grundrecht, dessen Einschränkung der Antragsteller dargelegt hat.
Dass die Vorschrift ihre Ermächtigung überschreitet, wird über eine einzige Bestimmung der Bayerischen Verfassung zum Verfassungsverstoß.
Der Verfassungsgerichtshof erklärt § 3 für unwirksam, und ihm steht dabei ein Entschließungsermessen zu.
Die Wirkung der Entscheidung folgt aus Art. 55 V VfGHG, die Veröffentlichung aus Art. 55 IV VfGHG.
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Wie lang die Begründetheit wird, hängt davon ab, wo sie steht — im Schriftsatz oder in einer Verwaltungsklausur.
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