Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Zoe hat die Erbschaft ihres Onkels im Mai 2026 angenommen; die Ausschlagungsfrist ist längst abgelaufen. Der Nachlass ist nur 52.000 € wert, die Schulden liegen weit darüber. Ein Lieferant droht bereits mit der Vollstreckung in Zoes eigenes Sparbuch, ein anderer Gläubiger beantragt die Nachlassverwaltung – das Nachlassgericht lehnt mangels Gefährdung ab.
Weil Zoe die Erbschaft angenommen und die Ausschlagungsfrist versäumt hat, kann sie ihre Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken.
Für den Antrag der Erbin auf Anordnung der Nachlassverwaltung genügt der bloße Antrag; eine Gefährdung des Nachlasses muss sie nicht darlegen.
Kennt Zoe die Überschuldung des Nachlasses, trifft sie die Pflicht, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
Reicht die Masse nicht einmal für die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens, kann Zoe dem Lieferanten die Dürftigkeitseinrede entgegenhalten.
Erhebt Zoe im Prozess die Dürftigkeitseinrede, wird die Klage des Lieferanten vollständig abgewiesen.
Der Gläubiger kann gegen die Ablehnung der Nachlassverwaltung erfolgreich Beschwerde einlegen.
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