Mittelbare Täterschaft bei der eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB)

Strafrecht VII · Materielles Strafrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Am 15. Juni 2026 gibt A vor dem Gerichtsvollzieher V die Vermögensauskunft ab und versichert an Eides Statt, seine Angaben seien vollständig. Ein auf ihn zugelassenes Wohnmobil im Wert von 24.000 Euro gibt er nicht an; er habe nicht daran gedacht und in seine Unterlagen nicht gesehen. Seinem Bekannten Z spiegelt er vor, das Wohnmobil gehöre diesem; Z versichert das gutgläubig an Eides Statt.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Gerichtsvollzieher ist für § 156 StGB die richtige Stelle, und die Versicherung ist auch dann falsch, wenn jede einzelne Angabe stimmt.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hat A das Wohnmobil wirklich nur vergessen, bleibt er straflos; eine fahrlässige Begehung kennt das Gesetz nicht mehr.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Berichtigt A rechtzeitig, steht er besser da als die Zeugin, die vor Gericht falsch ausgesagt hat.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Für die Versicherung des Z haftet A, obwohl er weder selbst versichert noch den Z angestiftet hat.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hätte A den Z erfolglos aufgefordert, falsch zu versichern, bliebe er straflos, weil § 30 I StGB nur Verbrechen erfasst und § 156 StGB ein Vergehen ist.

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