Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
B ist Beamter einer Fahrerlaubnisbehörde. A, der die praktische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, bietet ihm am 6. April 2026 im Dienstzimmer 2.000 Euro dafür an, die Prüfung als bestanden einzutragen. B nimmt das Geld, gibt den Eintrag in das Register ein und händigt A am 8. April 2026 den Führerschein aus.
Gegen B trägt § 348 I StGB, und die Vorschrift verlangt drei Feststellungen zur Person des Beamten.
Weil A den falschen Eintrag veranlasst hat, ist er wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 I StGB zu verurteilen.
A kann bei § 348 I StGB nur Anstifter sein und nicht Mittäter — und seine Strafe ist deshalb zwingend zu mildern, ohne dass es auf die Umstände ankäme.
Für B kommt es nicht auf § 331 I StGB an, sondern auf die schärfere Vorschrift — und den Unterschied macht der Inhalt der Absprache.
Weil B den Vorteil nicht gefordert, sondern nur angenommen hat, kann die Behörde die Annahme nachträglich genehmigen und die Tat straflos stellen.
Gegen A war die Tat schon vollendet, als er das Geld hinlegte — ein Versuch wäre nicht strafbar gewesen.
B ist wegen besonders schwerer Bestechlichkeit nach §§ 332 I, 335 I Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig zu sprechen.
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